~ Fragen und Antworten als Hilfestellung für Juristen ~
Informationen über den Inhalt des Testaments werden durch den Testamentsvollstrecker und (sofern ein solcher nicht vorhanden ist) durch bestimmte vom Testament begünstigte Personen oder die Erben des Erblassers kommuniziert. Im Nachlassverfahren ist das Testament beim zuständigen Nachlassgericht (Probate Office) vorzulegen. Das Probate Office erteilt eine gerichtliche Testamentsbestätigung (Grant of Probate) über das Vermögen des Erblassers. Hierdurch wird das Testament zu einer öffentlichen Urkunde. Das Probate Office führt ein öffentliches Register, bei dem jeder Bürger eine Abschrift des Testaments und der Testamentsbestätigung beantragen kann.
Vor Erteilung der Testamentsbestätigung (Grant of Probate) ist der Inhalt des Testaments vertraulich. Der Testamentsvollstrecker entscheidet frei darüber, wem er Auskunft erteilt. Allgemein sind dies die Erben und Personen mit rechtlichem Interesse.
Nach Veröffentlichung der Grant of Probate ist das Testament öffentlich. Jeder kann eine Abschrift des Testaments erhalten.
Der Inhalt des Testaments bleibt bis zur Veröffentlichung der Grant of Probate vertraulich. Danach steht es dem Testamentsvollstrecker frei, die im Testament enthaltenen Informationen zu kommunizieren, soweit das Testament zu einer öffentlichen Urkunde geworden ist.
Abschriften des Testaments können ausschließlich auf dem Postweg übermittelt werden.
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