~ Fragen und Antworten als Hilfestellung für Juristen ~
Informationen über den Inhalt des Testaments werden durch die Vermächtnisnehmer, den Testamentsvollstrecker oder den Nachlassverwalter (so vorhanden) kommuniziert.
Erben und vom Testament begünstigte Personen sind über die Existenz des Testaments zu informieren. Es ist wichtig zu wissen, ob die Begünstigten ihren Erbteil annehmen und sicherzustellen, dass die Rechte der gesetzlichen Erben gewahrt bleiben (aufgrund des Bestehens eines Pflichtteils).
In Finnland gibt es weder rechtliche Vorgaben zur Testamentseröffnung noch zur Eintragung von Testamenten. Ein Testament kann beispielsweise am Wohnsitz des Testierenden, in einem Bankschließfach oder bei einem Anwalt aufgefunden werden. Zuweilen werden Testamente nicht aufgefunden. Nach Auffinden des Testaments ist das wichtigste Verfahren das Melden des Testaments. Die im letzten Willen des Testierenden bezeichneten Begünstigten haben die gesetzlichen Erben vom Testament in Kenntnis zu setzen. Gibt es mehrere Begünstigte, ist es ausreichend, wenn einer von ihnen die Existenz des Testaments meldet. Dieses Verfahren ist von essentieller Bedeutung. Wird das Testament nicht gemeldet, ist es rechtlich unwirksam. Ein Erbe kann das Testament binnen sechs Monaten ab Meldung anfechten. Der Antrag auf Anfechtung ist beim für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständigen Bezirksgericht zu stellen.
Die im Testament enthaltenen Informationen und/oder die Abschrift des Testaments können auf dem Postweg oder elektronisch übermittelt werden.
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