~ Fragen und Antworten als Hilfestellung für Juristen ~
Informationen zum Testamentsinhalt werden von dem für die Nachlassabwicklung zuständigen Notar erteilt. Dabei kann es sich um den Notar handeln, der das Testament verwahrt oder um einen anderen Notar, dessen Kontaktdaten der das Testament verwahrende Notar übermittelt. Letzterer kann durch eine Abfrage im belgischen Testamentsverzeichnis, insbesondere über das Europäische Netzwerk der Testamentsregister (RERT), ermittelt werden.
Die im Testament enthaltenen Informationen und auch eine Abschrift des Testaments können an Behörden und an mit der Nachlassabwicklung betraute Juristen an jeden beliebigen Ort übermittelt werden sowie an jede Person, die ein berechtigtes Interesse an den Informationen hat. Über ein derartiges Interesse ist ein Nachweis zu erbringen. Nach belgischem Recht sind „interessierte Personen“ (personnes intéressées) gesetzliche Erben, Vermächtnisnehmer und Personen, die ihrer Rechte durch das Testament beraubt wurden. Nur die sie betreffenden Informationen oder Passagen aus dem Testament werden ihnen zur Kenntnis gebracht.
Bevor die Informationen aus dem Testament bzw. die Abschrift des Testaments freigegeben werden können, muss die Testamentseröffnung nach belgischem Recht erfolgen.
Die im Testament enthaltenen Informationen und/oder die Abschrift des Testaments können auf dem Postweg oder elektronisch übermittelt werden.
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