~ Fragen und Antworten als Hilfestellung für Juristen ~
Informationen über den Testamentsinhalt erteilt den Erben der Gerichtskommissär, das heißt der vom Nachlassgericht mit der Testamentseröffnung beauftragte Notar.
Behörden im Ausland müssen über ihr Justizministerium auf nationaler Ebene das Mittel der Rechtshilfe in Anspruch nehmen.
Die im Testament enthaltenen Informationen und auch eine Abschrift des Testaments können an Erben oder an Behörden im Ausland weitergegeben werden.
Bevor die Informationen aus dem Testament bzw. die Abschrift des Testaments freigegeben werden können, muss die Testamentseröffnung nach slowakischem Recht erfolgen. Im Übrigen müssen Behörden im Ausland das Verfahren der Rechtshilfe beachten.
Bei Anträgen aus dem Ausland übersendet der Gerichtskommissär auf dem Postweg eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments bzw. die Urschrift des eigenhändigen Testaments an jeweiligen nationalen Gericht, das anschließend entscheidet, in welcher Form die Informationen weitergegeben werden.
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