* DDas von einem Notar errichtete notarielle (oder öffentlich beurkundete) Testament.
* Das vom Testierenden handschriftlich verfasste, datierte und vom Testierenden unterzeichnete eigenhändige Testament.
* Das dem Notar in einem versiegelten Umschlag übergebene geheime Testament.
Nein, derzeit gibt es in Griechenland kein Testamentsregister.
Ein Testament muss nicht bei einem Notar hinterlegt werden (ein eigenhändiges Testament kann beispielsweise vom Testierenden rechtgültig in seiner Wohnung verwahrt werden).
Ein nicht auffindbares Testament gilt jedoch als nicht existent. Daher ist die Testamentshinterlegung bei einem Notar zu empfehlen. Der Testierende erleichtert damit die Suche nach seiner letztwilligen Verfügung bei Eintritt des Erbfalls, so dass diese nach ihrem Auffinden respektiert werden kann.
Obwohl die Errichtung eines Testaments ohne fremde Hilfe erlaubt ist, wird empfohlen, einen Notar als Experten für Erbrecht hinzuzuziehen. Durch Konsultation eines Notars wird ein rechtlich einwandfreies Testament errichtet, das nicht dem Risiko unterliegt, für ungültig erklärt zu werden
Mit Hilfe eines Notars errichtete oder bei ihm hinterlegte Testamente werden in seinem Büro verwahrt. Der Notar übersendet eine Liste der bei ihm hinterlegten Testamente an das erstinstanzliche Gericht vor Ort.
Nicht das Testament an sich wird an das Gericht übersandt, sondern Informationen, die zu seiner Auffindung führen.
Der Inhalt des Testaments bleibt zu Lebzeiten des Testierenden geheim. Seine Existenz darf hingegen zu Lebzeiten des Testierenden öffentlich gemacht werden.
Jeder Notar erhält monatlich eine Liste verstorbener Personen. Er muss dann prüfen, ob das Testament einer der aufgeführten Personen in seinem Büro hinterlegt ist.
Ist dies der Fall, so übermittelt er das Testament in der Folge zur Veröffentlichung an das Gericht.
Durch die Veröffentlichung erlangt der für die Abwicklung des Erbfalls zuständige Notar Kenntnis von der Existenz des Testaments.
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