Testamentseintragung und Testamentsrecherche -Kroatien

Kroatien

Testamentseintragung und Testamentsrecherche
  • Welches sind die wichtigsten Testamentsformen im kroatischen Recht?<0}

* das von einem Notar, einem städtischen Gericht oder einem Konsulat aufgesetzte öffentliche Testament.  Es umfasst:

– das von einer Urkundsperson errichtete öffentlich beurkundete Testament.

– das in Anwesenheit zweier Zeugen und einer Urkundsperson unterzeichnete internationale Testament.

* das privatschriftliche Testament. Es umfasst:

– das vom Testierenden und zwei Zeugen unterzeichnete fremdhändige Testament (oder Testament vor Zeugen).

– das vom Testierenden handschriftlich verfasste, datierte und unterzeichnete eigenhändige Testament.

  • Gibt es in Kroatien ein Testamentsregister?

Ja, es gibt ein von der kroatischen Notarkammer geführtes Testamentsregister.  Testamentseintragungen und -recherchen erfolgen auf elektronischem Wege über die Notarkammer.

I.Testamentseintragung
  • Warum sollte ich mein Testament eintragen lassen?

Es besteht keine Pflicht zur Testamentseintragung.  Erfolgt jedoch eine Eintragung des Testaments in das Register, so kann der Testierende sicher sein, dass seine letztwillige Verfügung bei Eintritt des Erbfalls aufgefunden und respektiert wird.

  • Wer kann die Eintragung vornehmen?

Jeder kann sein Testament in das Register eintragen lassen.  Die Errichtung eines Testaments ohne fremde Hilfe ist durchaus möglich. Dennoch wird empfohlen, einen Notar als Experten für Erbrecht hinzuzuziehen.  Durch Konsultation eines Notars wird ein rechtlich einwandfreies Testament errichtet, das nicht dem Risiko unterliegt, für ungültig erklärt zu werden.

Nicht der Inhalt des Testaments wird in das Register eingetragen, sondern Informationen, die bei Eintritt des Erbfalls zu seiner Auffindung führen.<0}

  • Wo wird das Testament verwahrt?

Notare, Anwälte oder das Gericht nehmen die ihnen vom Testierenden anvertrauten öffentlichen oder privatschriftlichen Testamente in Verwahrung.

  • Sind die Angehörigen des Testierenden zu dessen Lebzeiten zur Einsichtnahme in das Register berechtigt?

Nein, die Existenz des Testaments und sein Inhalt bleiben zu Lebzeiten des Testierenden geheim.  Nur der Testierende und von ihm eigens bevollmächtigte Personen sind zur Einsichtnahme in das Register berechtigt.

  • Wie viel kostet die Eintragung eines Testaments?

Die Eintragung eines Testaments kostet ungefähr 15 Euro.

II.Testamentsrecherche
  • Wer ist zur Einsichtnahme in das Testamentsregister berechtigt?

Bei Eintritt des Erbfalls sind die Notare zur Einsichtnahme in das Register berechtigt.  Die Registerabfrage über die Notarkammer kann im Auftrag eines Anwalts, Gerichts oder Konsulats erfolgen.  Diese Einsichtnahme ist verpflichtend, denn so wird sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung des Testierenden respektiert wird.

  • Besteht die Pflicht zur Vorlage einer Sterbeurkunde?

Für eine Registerabfrage ist die Vorlage einer Sterbeurkunde nicht erforderlich.  Bei Eintritt des Erbfalls erhält das Gericht eine Sterbeurkunde. Anschließend wird das erbrechtliche Verfahren eröffnet und die Akte vom Gericht an einen Notar übergeben, der den Erbfall als Richterkommissar abwickelt und entsprechend entscheidet.

  • Wie viel kostet eine Registerabfrage?

Eine Registerabfrage kostet 3 Euro.

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