* das von einem Notar, einem städtischen Gericht oder einem Konsulat aufgesetzte öffentliche Testament. Es umfasst:
– das von einer Urkundsperson errichtete öffentlich beurkundete Testament.
– das in Anwesenheit zweier Zeugen und einer Urkundsperson unterzeichnete internationale Testament.
* das privatschriftliche Testament. Es umfasst:
– das vom Testierenden und zwei Zeugen unterzeichnete fremdhändige Testament (oder Testament vor Zeugen).
– das vom Testierenden handschriftlich verfasste, datierte und unterzeichnete eigenhändige Testament.
Ja, es gibt ein von der kroatischen Notarkammer geführtes Testamentsregister. Testamentseintragungen und -recherchen erfolgen auf elektronischem Wege über die Notarkammer.
Es besteht keine Pflicht zur Testamentseintragung. Erfolgt jedoch eine Eintragung des Testaments in das Register, so kann der Testierende sicher sein, dass seine letztwillige Verfügung bei Eintritt des Erbfalls aufgefunden und respektiert wird.
Jeder kann sein Testament in das Register eintragen lassen. Die Errichtung eines Testaments ohne fremde Hilfe ist durchaus möglich. Dennoch wird empfohlen, einen Notar als Experten für Erbrecht hinzuzuziehen. Durch Konsultation eines Notars wird ein rechtlich einwandfreies Testament errichtet, das nicht dem Risiko unterliegt, für ungültig erklärt zu werden.
Nicht der Inhalt des Testaments wird in das Register eingetragen, sondern Informationen, die bei Eintritt des Erbfalls zu seiner Auffindung führen.<0}
Notare, Anwälte oder das Gericht nehmen die ihnen vom Testierenden anvertrauten öffentlichen oder privatschriftlichen Testamente in Verwahrung.
Nein, die Existenz des Testaments und sein Inhalt bleiben zu Lebzeiten des Testierenden geheim. Nur der Testierende und von ihm eigens bevollmächtigte Personen sind zur Einsichtnahme in das Register berechtigt.
Die Eintragung eines Testaments kostet ungefähr 15 Euro.
Bei Eintritt des Erbfalls sind die Notare zur Einsichtnahme in das Register berechtigt. Die Registerabfrage über die Notarkammer kann im Auftrag eines Anwalts, Gerichts oder Konsulats erfolgen. Diese Einsichtnahme ist verpflichtend, denn so wird sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung des Testierenden respektiert wird.
Für eine Registerabfrage ist die Vorlage einer Sterbeurkunde nicht erforderlich. Bei Eintritt des Erbfalls erhält das Gericht eine Sterbeurkunde. Anschließend wird das erbrechtliche Verfahren eröffnet und die Akte vom Gericht an einen Notar übergeben, der den Erbfall als Richterkommissar abwickelt und entsprechend entscheidet.
Eine Registerabfrage kostet 3 Euro.
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