* das von einem Notar errichtete notarielle Testament.
* das vom Testierenden handschriftlich verfasste, datierte und unterzeichnete eigenhändige Testament.
* das vom Testierenden oder einem Dritten aufgesetzte und vom Testierenden und drei Zeugen unterzeichnete fremdhändige Testament.
Ja, es gibt ein von der Österreichischen Notariatskammer geführtes Testamentsregister. Es wird in elektronischer Form geführt. Weiters gibt es ein Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte.
Nicht alle Testamentsformen unterliegen der Eintragungspflicht (ein eigenhändiges Testament kann beispielsweise vom Testierenden in seiner Wohnung verwahrt werden). Ein nicht auffindbares Testament gilt jedoch als nicht existent. }
Daher ist die Eintragung eines Testaments in das Register zu empfehlen. Der Testierende kann durch die Eintragung sicher sein, dass seine letztwillige Verfügung bei Eintritt des Erbfalls aufgefunden wird.
Notare, Gerichte oder Anwälte können Testamentseintragungen betreffend von ihnen verwahrte Testamente vornehmen. Obwohl die Errichtung eines Testaments ohne fremde Hilfe erlaubt ist, wird empfohlen, einen Notar oder anderen Experten für Erbrecht hinzuzuziehen.
Nicht der Inhalt des Testaments wird in das Register eingetragen, sondern Informationen, die bei Eintritt des Erbfalls zu seiner Auffindung führen.
Notare, Gerichte oder Anwälte sind für die Verwahrung der ihnen von den Testierenden anvertrauten Testamente zuständig.
Nein, die Existenz des Testaments und sein Inhalt bleiben zu Lebzeiten des Testierenden geheim.
Bei Eintritt des Erbfalls wird aufgrund einer im vorhinein feststehenden Verteilungsordnung ein Notar als Gerichtskommissär eingesetzt, um das erbrechtliche Verfahren für das Gericht abzuwickeln. Allein der Gerichtskommissär ist zur Einsichtnahme in das Testamentsregister berechtigt. Diese Einsichtnahme ist verpflichtend, denn so wird sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung des Testierenden aufgefunden wird.
Eine Pflicht zur Vorlage einer Sterbeurkunde besteht nicht. Durch die Voraussetzung der Eröffnung eines gerichtlichen Nachlassverfahrens für die Einsichtnahme in das Testamentsregister wird sichergestellt, dass die Existenz des Testaments zu Lebzeiten des Testierenden geheim bleibt.
Die Abfrage im österreichischen Register durch den Gerichtskommissär ist kostenlos.
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