* Das notarielle (öffentlich beurkundete) Testament, das von einem Notarerrichtet wird
* Das eigenhändig vom Testierenden errichtete, datierte und unterzeichnete Testament
* Das Testament vor Zeugen, das von dem Testierenden im Beisein zweier Zeugen errichtet wird
* Das bei einem Notar hinterlegte Testament, das in einem ggf. versiegelten Umschlag einem Notar zugesandt wird
* Der Nachfolgevertrag, der von dem Erblasser mit einem Erben als Vertragspartner gegen Alimente oder eine lebenslängliche Rente abgeschlossen wird
* Die Schenkung im Todesfall, eine besondere Schenkung, mittels derer das Eigentum im Moment des Todes des Schenkenden übertragen wird
* Das mündliche Testament, das in ungewöhnlichen, für den Erblasser lebensbedrohlichen Situationen durchgeführt wird, in denen dieser nicht mehr in der Lage ist, ein schriftliches Testament aufzusetzen
Ja, es gibt zwei solche Register: Eines, das von den Rechtsanwälten verwaltet wird und eines, das von den Notaren geführt wird. In letzterem erfolgen Eintragungen und Abfragen der Testamente elektronisch.
Die Eintragung eines Testaments ist – mit Ausnahme der bei einem Notar errichteten oder hinterlegten Testamente – nicht obligatorisch. Ein nicht auffindbares Testament gilt jedoch als nicht existent.
Aus diesem Grund wird die Registrierung aller Testamente empfohlen. So hat der Testierende Gewissheit, dass nach seinem Tod seine letztwillige Verfügung gefunden und auch berücksichtigt wird.
Bürger können folgende Juristen mit der Registrierung ihres Testaments beauftragen: Notare und Rechtsanwälte. Im Ausland lebende Ungarn können sich an ihr zuständiges Konsulat wenden.
Das Verfahren richtet sich nach dem eingeschalteten Juristen: Notare führen den Registereintrag elektronisch durch, während andere Stellen die Registrierung über ein Formular schriftlich vornehmen.
Nicht der Inhalt des Testaments wird in das Register eingetragen, sondern jene Informationen, die bei Eintritt des Erbfalls die Auffindung des Testaments ermöglichen.
Testamente werden bei dem Juristen verwahrt, bei dem sie hinterlegt wurden.
Nein, die Existenz des Testaments und sein Inhalt bleiben zu Lebzeiten des Testierenden geheim.
Die Registrierung eines Testaments ist kostenlos.
Nur der zuständige Notar und Nachlassverwalter und die ungarische Notarkammer sind zur Einsichtnahme befugt. Die Abfrage ist für die zuständigen Notare obligatorisch, da hierdurch gewährleistet wird, dass die letztwillige Verfügung des Testierenden auch respektiert wird. Diese Verpflichtung betrifft nur das vom ungarischen Notariat geführte Register.
Ja, die Angehörigen des Verstorbenen müssen einen Totenschein vorlegen. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Vorliegen des Testaments zu Lebzeiten des Testierenden geheim bleibt.
Die Registerabfrage ist kostenlos.
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