® Welche Testamentsformen gibt es in Spanien?
Das offene Testament, das von einer öffentlichen Behörde, normalerweise einem Notar aufgesetzt wird.
Das geheime Testament, das einem Notar in einem versiegelten Umschlag zugesandt wird.
Das eigenhändig vom Erblasser aufgesetzte, datierte und unterzeichnete Testament.
® Gibt es in Spanien ein Testamentverzeichnis?
Ja, es gibt ein Verzeichnis, das „Registro General de Actos Última Voluntad“, das vom Justizministerium verwaltet wird. Die Eintragungen und das Abfragen der Testamente werden elektronisch durchgeführt.
Der Eintrag des Testaments ist Pflicht, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem es bei einem Notar oder Diplomaten hinterlegt wurde. Allerdings ist es nicht obligatorisch, handgeschriebene Testamente einzutragen. Aber ein nicht auffindbares Testament ist gleichbedeutend mit einem nicht existierenden Testament.
Darum ist der Eintrag aller Testamente empfehlenswert. Der Erblasser kann sich so sicher sein, dass sein letzter Wille gefunden und respektiert wird, wenn er stirbt.
Der Notar trägt das Testament ein (oder der diplomatische Dienst, der mit den Belangen der Spanier im Ausland betraut ist).
Es ist möglich, das Testament selbst zu verfassen, aber die Hilfe juristischen Experten, besonders eines Notars, ist sehr wertvoll. Seine Ratschläge ermöglichen das Aufsetzen eines Testaments, das rechtmäßig ist und nicht Gefahr läuft, annulliert zu werden.
Es wird nicht der Inhalt des Testaments in das Register eingetragen, sondern die Informationen, die das Auffinden ermöglichen.
Der Notar oder der diplomatische Dienst wird mit der Verwahrung öffentlicher bzw. notariell beurkundeter, geheimer und handgeschriebener Testamente betraut.
® Können die Angehörigen des Erblassers das Register zu Lebzeiten des Erblassers konsultieren?
Nein, während des gesamten Lebens des Erblassers sind die Existenz des Testaments und sein Inhalt vertraulich.
® Wieviel kostet der Eintrag eines Testaments?
Der Eintrag ist kostenlos.
Verstirbt der Erblasser, können seine Verwandten das Testamentverzeichnis und das Erbschaftsverzeichnis selbst oder durch einen Vermittler (Notar, Richter, Rechtsanwalt) abfragen. Diese Abfrage ist verpflichtend, denn so wird gewährleistet, dass der letzte Wille des Erblassers respektiert wird.
Ja, die Verwandten des Verstorbenen müssen einen Totenschein vorlegen, um die Abfrage durchführen zu können. Diese Maßnahme gewährleistet die Vertraulichkeit des Testaments zu Lebzeiten des Erblassers.
Eine Abfrage des Verzeichnisses kostet 3,70€.