* Das notarielle oder öffentlich beurkundete Testament, das von einem Notar im Beisein zweier Zeugen oder von zwei Notaren aufgesetzt wird.
* Das eigenhändig vom Erblasser aufgesetzte, datierte und unterzeichnete Testament.
* Das geheime Testament, das in einem versiegelten Umschlag einem Notar zugesandt wird.
Es gibt auch ein internationales Testament, das vor zwei Zeugen und einem Notar unterzeichnet wird. Diese Form wird in der Praxis kaum genutzt.
Ja, es gibt ein Verzeichnis, das „Fichier Central des Dispositions de Dernières Volontés (FCDDV)“, das von dem Notariat verwaltet wird. Die Eintragungen und das Abfragen der Testamente werden elektronisch durchgeführt.
Das französische Testamentsverzeichnis ist mit den Registern anderer europäischer Staaten vernetzt.
Es ist nicht verpflichtend, sein Testament eintragen zu lassen. Aber ein nicht auffindbares Testament ist gleichbedeutend mit einem nicht existierenden Testament. Darum ist der Eintrag des Testaments empfehlenswert. Der Erblasser kann sich so sicher sein, dass sein letzter Wille gefunden und respektiert wird, wenn er stirbt.
Der Notar nimmt den Eintrag von Testamenten vor und stellt sicher, dass sie aufbewahrt und zum gegebenen Zeitpunkt aufgefunden werden können. Obwohl die Errichtung eines Testaments ohne fremde Hilfe erlaubt ist, wird empfohlen, einen Notar als Experten für Erbrecht hinzuzuziehen. Durch Konsultation eines Notars wird ein rechtlich einwandfreies Testament errichtet, das klar und präzise den letzten Willen des Testierenden erfasst.
Es wird nicht der Inhalt des Testaments in das Verzeichnis eingetragen sondern die Informationen, die das Auffinden ermöglichen.
Der Notar wird mit der Verwahrung der Originale der Testamente und handgeschriebener Testamente betraut.
Nein, während des gesamten Lebens des Erblassers sind die Existenz des Testaments und sein Inhalt vertraulich.
Der Eintrag eines Testaments kostet 10,59 € ohne Steuern.
Verstirbt der Erblasser, können seine Verwandten das Testamentsverzeichnis selbst oder durch einen Vermittler (Notar, Richter, Rechtsanwalt) abfragen. Diese Abfrage erfolgt systematisch durch den Notar (andernfalls haftet dieser), denn darüber wird sichergestellt, dass der letzte Wille des Testierenden respektiert wird.
Ja, die Verwandten des Verstorbenen müssen eine Sterbeurkundevorlegen, um die Abfrage durchführen zu können
Eine Abfrage des Verzeichnisses kostet für Privatpersonen 15 € ohne Steuern.
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