~ Fragen und Antworten als Hilfestellung für Juristen ~
Nach ungarischem Recht wenn Daten auftreten, wonach der Erblasser eine schriftliche letztwillige Verfügung verfasst hat, fordert der ungarische Notar – wenn ihm deren Original nicht zur Verfügung steht – die die letztwillige Verfügung in ihrem Besitz haltende Behörde oder Person zur Übergabe des Originals (oder aufgrund der Bestimmung eines Gesetzes zur Übergabe einer beglaubigten Kopie oder Ausfertigung) der letztwilligen Verfügung auf.
Wird das Testament von einem ungarischen Notar verwahrt, muss ein ausländischer Notar oder eine andere mit der Erbfolge befasste Behörde die Übermittlung des Testaments direkt beim ungarischen Notar anfordern.
Nach ungarischem Recht sind ausländische Gerichte, Notare und andere mit dem Erbfall befasste Behörden sowie Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter berechtigt, Informationen aus dem ungarischen Nationalen Testamentsregister abzurufen. Auf eine solche Anfrage dieser Behörden und Fachleute sendet der Notar, der das Testament verwahrt, die beglaubigte Kopie des Testaments.
Ein direkter offizieller Antrag muss per Post an den ungarischen Notar geschickt werden, der das Testament verwahrt.
Die im Testament enthaltenen Informationen und/oder die Abschrift des Testaments können auf dem Postweg übermittelt werden.
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